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DGUV Regel 112-194 |
Diese Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Gehörschützern; sie gilt für Unternehmen, soweit Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt werden.
Hierzu gehören auch
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eine Beschäftigung außerhalb des Betriebes, |
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die Beschäftigung auf Baustellen, |
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die Beschäftigung im Bereich des Musik− und Unterhaltungssektors, |
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kurzzeitige oder gelegentliche Beschäftigung, |
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der betrieblich bedingte Aufenthalt während Arbeitspausen. |
Es wird empfohlen, diese Regel sinngemäß auch für den privaten Bereich anzuwenden, z. B.
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beim Einsatz von Hobbywerkzeugen, |
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bei der Ausübung bestimmter Sportarten, z. B. Schießsport. |
Quelle:Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011